SV Linde Tacherting

Satzung

Förderverein SV Linde Tacherting

§ 1      Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1)       Der Verein führt den Namen „Förderverein SV Linde Tacherting.

(2)       Er hat seinen Sitz in Tacherting und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Traunstein eingetragen

(3)       Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2      Vereinszweck

(1)       Der Vereinszweck ist die Förderung des Sports durch die Beschaffung von Mitteln aus Spenden und Vereinsbeiträgen  für die Verwirklichung der steuerbegünstigten Zwecke einer anderen Körperschaft (§ 58 Nr. 1 AO), nämlich den als gemeinnützig anerkannten SV Linde Tacherting e.V.

Dessen Vereinszweck ist die Förderung des  Breitensports .

(2)       Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke des

Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO 1977).

                      Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Er darf keine Person durch Ausgaben, die dem Verein fremd sind, oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütungen begünstigt werden. Eine Änderung im Status der Gemeinnützigkeit zeigt der Verein unverzüglich dem Finanzamt für Körperschaften an.

§ 3  Erwerb der Mitgliedschaft

(1)       Die Mitgliedschaft des Vereins kann jeder erwerben.

(2)     Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.

                    Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Zustimmung des     

                    gesetzlichen Vertreters.

§ 4  Beendigung der Mitgliedschaft

(1)    Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Streichung  der Mitgliedschaft.

(2)    Der Austritt ist dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären. Der Austritt ist unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zum Schluss eines Geschäftsjahres zulässig.

(3)    Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Satzung oder Interessen des Vereins verstößt.

Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstandes die Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Vor Beschluss ist dem Betroffenen Gelegenheit zur Anhörung zu geben.

Der Beschluss des Ausschusses ist dem Betroffenen  durch den Vorstand mitzuteilen.

(4)    Eine Streichung der Mitgliedschaft ist zulässig, wenn das Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung durch den Vorstand mit der Zahlung der Beiträge in Rückstand ist. Die Streichung kann erst durch den Vorstand beschlossen werden, wenn seit Absendung des zweiten Mahnschreibens, das den Hinweis auf die Streichung zu enthalten hat, drei Monate vergangen sind.

§ 5  Beiträge und Spenden

(1)    Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Beitrages sowie dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt. Durch die Mitgliederversammlung können auch sonstige Leistungen beschlossen werden, die von den Mitgliedern zu erbringen sind.

(2)    Beiträge sind keine Spenden.

§ 6  Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 7  Vorstand

(1)  Der Vorstand besteht aus dem 1.Vorsitzenden, 2. Vorsitzenden, dem Kassier sowie dem Schriftführer (Vorstand im Sinne des § 26BGB).

Die Mitglieder des Vorstandes müssen Mitglieder des Vereins sein.

(2)    Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch je zwei Vorstandsmitglieder vertreten.

(3)    Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Er bleibt jedoch bis zur satzungsgemäßen Neuwahl des Vorstandes im Amt.

(4)    Scheidet ein Mitglied vor Ablauf seiner Amtsperiode aus, ist der verbleibende Vorstand berechtigt, für den Rest der Amtszeit eine neues Vorstandsmitglied hinzuzuwählen, welches das Amt kommissarisch weiterführt (Recht auf Selbstergänzung).

(5)    Wählbar sind nur Vereinsmitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.

(6)    Dem Vorstand obliegt neben der Vertretung des Vereins die Wahrnehmung     der  Vereinsgemeinschaft nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

(7)    Der Vorsitzende wird ermächtigt, Änderungen und Ergänzungen der   Gründungssatzung vorzunehmen, die das Amtsgericht für die Eintragung ins Vereinsregister verlangt.

§ 8  Mitgliederversammlung

 

(1)    Die Mitgliederversammlung findet jährlich statt, Sie ist ferner einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse gebietet oder 20% der Vereinsmitglieder dies schriftlich und unter Angaben der Gründe und des Zwecks vom Vorstand verlangt.

(2)    Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand schriftlich unter Angabe von Ort und Termin mindestens zwei Wochen vor der Versammlung einzuberufen. Mit der Einberufung ist gleichzeitig die Tagesordnung mitzuteilen.

(3)    Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist voll beschlussfähig.

(4)    Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung vorsieht, ist eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Die Änderung des Vereinszweckes bedarf der Zustimmung von neun Zehntel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder.

(5)    Die Art der Abstimmung wird durch den Versammlungsleiter festgelegt. Eine schriftliche Abstimmung hat jedoch zu erfolgen, wenn Zweidrittel der erschienen Mitglieder dies beantragt

(6)      Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll, das vom       Versammlungsleiter zu unterschreiben ist, aufzunehmen.

§ 9  Auflösung des Vereins

(1)    Der Verein kann durch den Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden, soweit die Mitgliederversammlung eigens zu diesem Zwecke einberufen wurde.

(2)    Zur Auflösung des Vereins ist die Mehrheit von Zweidrittel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

(3)    Die Liquidation erfolgt durch die zum Zeitpunkt der Auflösung amtierenden Vorstandsmitglieder.

(4)    Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks fällt das Vermögen an den unter § 2 Absatz 1 genannten Sportverein, der das Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung und Pflege des Sports im Sinne dieser Satzung zu verwenden hat.

§ 9  Inkrafttreten

Diese Satzung wurde am 17. Dezember 2004 erstellt und tritt ab diesem Zeitpunkt in Kraft.

gez.

Gründungsmitglieder:

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