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Satzung
Finanzrechtlich geprüft am 8.August 2018
§1 Name, Sitz und Zweck
- Der am 15. Juli 1949 in Tacherting gegründete Sportverein führt den Namen
„SV Linde Tacherting „.
- Der Verein hat seinen Sitz in Tacherting.
Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Traunstein eingetragen. - Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Förderung der Allgemeinheit auf dem Gebiete des Sports; im Einzelnen durch:
- Abhaltung von geordneten Turn-, Sport- und Spielübungen,
- Neuanschaffung bzw. Instandhaltung der Turn- und Sportgeräte sowie des Sportplatzes und des Vereinsheimes,
- Durchführung von Versammlungen, Vorträgen, Kursen u. dgl.
- Ausbildung und Einsatz von sachgemäß vorgebildeten Übungsleitern,
- Sport für Menschen mit Behinderung und Rehabilitationssport.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke und steht auf demokratischer Grundlage.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Ausscheidende Mitglieder haben keinerlei Anspruch auf das Vereinsvermögen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
- Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
- Die Vereinsfarben sind blau/blau.
Bezüglich der Spielkleidung einzelner Mannschaften des Vereins kann aus spieltechnischen Gründen von diesen Farben abgewichen werden. - Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Landes-Sportverbandes e. V. und erkennt dessen Satzung an.
- Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§2 Mitgliedschaft
- Mitglied kann jeder werden, der schriftlich bei einem Mitglied des Vorstands um Aufnahme nachsucht. Der Mitgliedsantrag gilt als angenommen, wenn dieser vom 1. Vorsitzenden oder vom 2. Vorsitzenden unterschrieben wurde. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand. Jedes Mitglied ist zur Zahlung eines Beitrages verpflichtet. Die Zahl der Mitglieder ist unbegrenzt, Einschränkungen auf bestimmte Personenkreise aus rassischen, religiösen oder politischen Gründen sind nicht statthaft.
Der Verein besteht aus ordentlichen, d.h. aktiven und passiven Mitgliedern und jugendlichen Mitgliedern und Kindern. - Ordentliches Mitglied ist, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat.
- Angehörige des Vereins im Alter von 14 bis unter 27 Jahren gelten als Jugendliche
- Die unter 14 Jahre alten Angehörigen des Vereins gelten als Kinder.
- Mitglieder, die sich in einer oder mehreren Abteilungen des Vereins sportlich betätigen, gelten als aktive, solche die in keiner Abteilung tätig sind, als passive Mitglieder. Mitglieder, die sich um die Sache des Sports oder den Verein besonders verdient gemacht haben, können nach Beschluss des Vorstandes geehrt werden bzw. zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
- Die Mitgliedschaft endet,
- durch freiwilligen Austritt, der nur durch eine schriftliche Erklärung zum Ende des Geschäftsjahres möglich ist,
- durch den Tod,
- durch Auflösung des Vereins,
- durch Ausschluss aus dem Verein.
Der Ausschluss eines Mitglieds kann durch den Vorstand beschlossen werden,
- wenn das Mitglied trotz Mahnung mit der Bezahlung des Jahresbeitrages in Rückstand ist,
- bei grobem oder wiederholtem Verstoß gegen die Ziele und Bestrebungen des Vereins, gegen die Vereinssatzungen oder Vereinsbeschlüsse,
- bei Schädigung des Ansehens oder der Belange des Vereins, bei unehrenhaftem Verhalten innerhalb oder außerhalb des Vereins.
Gegen den Ausschluss ist schriftlich Berufung an die Mitgliederversammlung innerhalb von vier Wochen nach Bekanntgabe des Ausschlussbescheides zulässig. Bis zur Entscheidung über die Berufung ruhen die Rechte des betreffenden Mitgliedes. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.
Ausgetretene und ausgeschlossene Mitglieder verlieren jedes Anrecht an den Verein und seine Einrichtungen, bleiben aber für alle während der Mitgliedschaft eingegangenen Verpflichtungen bis zu deren vertragsmäßigen Erfüllung haftbar. Mitglieder, die Ämter im Verein innehatten, haben vor dem Austritt bzw. Ausschluss Rechenschaft abzulegen. Der Beitrag für das Jahr, in dem der Austritt bzw. Ausschluss erfolgt, ist voll zu entrichten.
- Verstößt ein Mitglied gegen Regel basierend auf die Vereins oder Abteilungsordnung, so können Sanktionen vom Vereinsausschuss verhängt werden.Diese können sein,
- Suspension vom Spielbetrieb oder von Veranstaltungen für einen angemessenen Zeitraum.
- Angemessene Geldbuße
- Verweis
- Rechte der Mitglieder
Die Mitgliedschaft berechtigt zur Benutzung der Vereinseinrichtungen während der Übungs- und Spielzeiten, soweit hierfür nicht ein Sonderbeitrag zu entrichten ist.
Alle über 18 Jahre alten Mitglieder haben Stimmrecht, können wählen und gewählt werden. - Pflichten und Haftung der Mitglieder
Die Mitglieder sind verpflichtet, die in der Satzung niedergelegten Grundsätze tatkräftig zu fördern, die Beiträge pünktlich zu entrichten und den Beschlüssen und Anordnungen der Vereinsorgane nachzukommen.
Jedes Mitglied haftet für alle Schäden, die es durch satzungs- und ordnungswidriges schuldhaftes Verhalten dem Verein, seinen Mitgliedern oder anderen zufügt. - Mitglieder haben keinen Anteil am Vereinsvermögen.
§3 Vergütungen für die Vereinstätigkeit
- Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
- Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer angemessenen Aufwandsentschädigung – auch über den Höchstsätzen nach § 3 Nr. 26 a EStG – ausgeübt werden.
- Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Absatz (2) trifft der Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.
- Der Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.
- Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der Vorstand ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten, hauptamtlich Beschäftigte anzustellen.
- Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon usw…
- Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 2 Wochen nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden.
- Vom Vorstand können per Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Grenzen über die Höhe des Aufwendungsersatzes nach § 670 BGB festgesetzt werden.
- Weitere Einzelheiten regelt die Finanzordnung des Vereins, die vom Vorstand erlassen und geändert wird.
§4 Beiträge
- Sämtliche Beiträge werden in der Beitragsordnung geregelt.
- Die Art der Beiträge wird von der Mitgliederversammlung in der Beitragsordnung festgelegt.
- Die Höhe der Beiträge und gegebenenfalls der Aufnahmegebühr wird auf Vorschlag des Vorstands durch Beschluss der Mitglieder- versammlung festgesetzt. Eine Ermäßigung der Beiträge oder Befreiung von ihrer Zahlung kann nur in besonderen Fällen auf schriftlichen Antrag beim Vorstand gewahrt werden. Ernannte Ehrenvorstände oder Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
- Beitragsanpassungen werden im laufenden Geschäftsjahr fällig.
- Zur Ausübung bestimmter Sportarten kann ein Sonderbeitrag verlangt werden.
- Sämtlichen Beiträgen des laufenden Geschäftsjahres werden, mittels Lastschrift eingehoben.
- Bei Rücklastschriften hat das Mitglied die hierfür entstehenden Kosten in voller Höhe zu übernehmen.
- Beiträge werden bei Austritt nicht zurückgezahlt
§5 Vereinsorgane
- Vereinsorgane sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
- der Vereinsausschuss
- Der Vorstand besteht aus dem
- 1. Vorsitzenden,
- 2. Vorsitzenden,
- 3. Vorsitzenden,
- Finanzleiter (eh. Kassier),
- Jugendleiter,
- Geschäftsführer
- Dem Vorstand obliegen die Geschäftsführung und Leitung des Vereins und die Durchführung der rechtswirksam gefassten Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Behandlung von Anregungen des Vereinsausschuss sowie die Bewilligung von Ausgaben im Rahmen des Haushaltsplanes.
- Der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende vertreten jeweils zusammen den Verein gem. § 26 BGB gerichtlich und außergerichtlich.
- Der Vorstand hat die laufenden Geschäfte des Vereins zu besorgen.
- Aufgabe des Vorstandes ist es auch, den jährlichen Haushaltsplan zu genehmigen.
Gegen die Beschlüsse des Vorstandes steht die Berufung zu jeder Mitgliederversammlung offen. - Der Geschäftsführer erledigt den gesamten Schriftverkehr des Vereins und führt Protokoll bei Sitzungen der Vereinsorgane.
- Der Sportliche Leiter (2.Vorstand) überwacht den gesamten Sportbetrieb des Vereins. Er hat insbesondere den Spiel- und Übungsplan im Einvernehmen mit den Sportwarten der Abteilungen aufzustellen.
- Dem Finanzleiter obliegen die ordentliche Wahrnehmung der finanziellen Belange des Vereins und die Begleichung der vom zuständigen Organ genehmigten Ausgaben und die Rechnungslegung. Die Abteilungskassiere berichten dem Finanzleiter. Der Finanzleiter erarbeitet die Finanzordnung die der Vorstand beschließt.
- Dem Technischen Leiter (Geschäftsführer) ist zuständig für die gesamte Sportanlage, deren Unterhaltung und Weiterentwicklung. Die Platzwarte der Abteilungen arbeiten mit Ihm zusammen. Der Technische Leiter erstellt die Platzordnung, die der Vorstand beschließt.
- Der 1. Vorsitzende, bei Verhinderung der 2. Vorsitzende, leitet die Sitzungen des Vorstandes, des Vereinsausschusses und der Mitgliederversammlung.
- Personaleinstellungen von Trainern und weiteren Mitarbeitern werden auf Vorschlag der Abteilungen vom 1. Vorsitzenden und 2. Vorsitzenden getätigt.
- Der Posten des 3.Vorstandes ist nicht zwingend vorgeschrieben, sondern wird nur bei Bedarf gewählt.
- Die Vorstandschaft ist für alle Finanzfragen zuständig, ausgenommen bei allen Angelegenheiten, die nach dieser Satzung nur der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Ihm ist alljährlich vor der ordentlichen Mitgliederversammlung der Haushaltsplan vorzulegen.
- Die Vorstandschaft entscheidet in Zweifelsfragen über die Auslegung einer Satzungsbestimmung.
- Er ist mit einfacher Stimmenmehrheit beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.
- Über die Sitzungen des Vorstandes ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Protokollführer und dem 1. Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.
Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung jeweils für 2 Jahre gewählt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes mit Ausnahme des 1. Vorsitzenden vor Ablauf der Amtsperiode aus, so ist vom Vorstand für den Rest der Amtszeit ein neues Vorstandsmitglied hinzu zu wählen (kommissarisch). Beim Ausscheiden des 1. Vorsitzenden ist unverzüglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, die die Neuwahl vorzunehmen hat.
- Der Vereinsausschuss besteht aus dem,
- Vorstand,
- Abteilungsleiter
- Jugendleiter mit mehr als 4 Übungsleiter/Betreuer
- Presseleiter (Geschäftsführer)
- Der/die Jugendbeauftragte der Vereinsjugendleitung wird nach den Bestimmungen der Jugendordnung direkt von der Jugend im Rahmen der Jugendversammlung gewählt. Die Jugendordnung wird von der Mitgliederversammlung beschlossen.
- Der Presseleiter ist für alle Inhalte in Print und Digitalmedien verantwortlich. Jegliche Informationsweitergabe nach außen ist mit dem Presseleiter abzustimmen.
- Der Vereinsausschuss beschließt über alle Angelegenheiten, soweit hierfür nicht durch diese Satzung die Zuständigkeit anderer Organe begründet ist. Er sorgt in erster Linie für die zur Erreichung des Vereinszweckes nötigen Mittel. Der Vereinsausschuss beschließt in allen Dingen, die das Verhältnis der Abteilungen untereinander oder zum Hauptverein betreffen.
- Zur Erledigung bestimmter Aufgaben kann der Vereinsausschuss weitere Mitglieder in beliebiger Anzahl heranziehen und zu den Sitzungen einladen; sie haben dort eine beratende Stimme.
- Über die Sitzungen des Vereinsausschusses ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Protokollführer und dem 1. Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.
- Mitgliederversammlung
Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Kalenderjahr statt.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf Verlangen von 1/4 aller Mitglieder oder auf Beschluss des Vorstandes einzuberufen.
- Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand.
- Die Einladung mit Bekanntgabe der Tagesordnung erfolgt in der Lokalzeitung. Sie kann zusätzlich auf der Vereinshomepage sowie per E-Mail bekannt gegeben werden.
Die Mitgliederversammlung beschließt Satzungsänderungen sowie über alle Punkte, die Gegenstand der Tagesordnung sind.
Die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung muss folgende Punkte enthalten:
- Bericht des geschäftsführenden Vorstandes,
- Kassenbericht und Bericht der Revisoren,
- Entlastung des Vorstandes,
- Wahlen, soweit diese erforderlich sind,
- Berichte der Fachabteilungen,
- Beschlussfassung über vorliegende Anträge,
Wahlberechtigt und wählbar sind alle Mitglieder, die am Tage der Versammlung das 18. Lebensjahr vollendet haben. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit, soweit die Satzung oder das Gesetz nichts anderes bestimmen.
Über die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung ist jeweils ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem von ihm bestimmten Protokollführer zu unterzeichnen ist.
Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden bzw. des Versammlungsleiters den Ausschlag. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von Zweidritteln der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.
Anträge können gestellt werden:
- von den Mitgliedern, vom Vorstand, vom Vereinsausschuss, von den Abteilungen.
Über Anträge, die nicht schon in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Mitgliederversammlung nur dann abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens 8 Tage vor der Versammlung schriftlich beim Vorsitzenden des Vereins eingegangen sind. Später eingegangene Anträge dürfen in der Mitgliederversammlung nur behandelt werden, wenn ihre Dringlichkeit bejaht wird. Das kann dadurch geschehen, dass die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von Zweidrittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschließt, dass der Antrag als Dringlichkeitsantrag in die Tagesordnung aufgenommen wird. Ein Antrag auf Satzungsänderung kann nur als Dringlichkeitsantrag behandelt werden, wenn die Dringlichkeit einstimmig beschlossen wurde.
Geheime Abstimmungen erfolgen nur, wenn mindestens zehn stimmberechtigte Mitglieder es beantragen.
§6 Abteilungen
- Für die im Verein betriebenen Sportarten bestehen Abteilungen oder werden im Bedarfsfalle durch Beschluss des Vorstandes gegründet.
- Die Abteilung wird durch den Abteilungsleiter, seinem Stellvertreter, den Jugendleiter und Mitarbeiter, denen feste Aufgaben übertragen werden, geleitet.
- Abteilungsleiter, Stellvertreter und Mitarbeiter der Abteilung werden von der Abteilungsversammlung gewählt.
- Die Einladung mit Bekanntgabe der Tagesordnung erfolgt in der Lokalzeitung.
Sie kann zusätzlich auf der Vereins- oder Abteilungshomepage sowie per E-Mail bekannt gegeben werden.
- Die Abteilungsleitung ist gegenüber den Organen des Vereins verantwortlich und auf Verlangen jederzeit zur Berichterstattung verpflichtet.
- Die Abteilungen können ausschließlich und allein durch ihren Abteilungsleiter Verpflichtungen und Ausgaben im Rahmen des Haushaltsplanes eingehen.
- Der Abteilungsleiter kann bei vereinsschädigendem oder rechtswidrigem Verhalten vom Vorstand suspendiert werden.
- Die Abteilungen haben keine eigene Rechtspersönlichkeit. Rechtshandlungen der Abteilungen oder ihrer Funktionäre verpflichten den Verein nicht.
- Den Abteilungen kann durch die Vorstandschaft eine eigene Kassenführung zuerkannt werden.
- Die Abteilungsordnung der Abteilungen darf der Vereinssatzung nicht zuwiderlaufen. Die Abteilungsordnung wird von den Abteilungsleitern vorgeschlagen und müssen dem Vereinsausschuss zur Genehmigung vorgelegt werden.
- Die Abteilung kann einen eigenen Internetauftritt haben, dieser muss aber vom Vorstand genehmigt werden. Der Inhalt des Internetauftritts ist mit dem Geschäftsführer abzustimmen.
- Eine Auflösung der Abteilung ist erst möglich, wenn kein aktiver Sportbetrieb mehr stattfindet. Die Auflösung muss durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden.
- Zuschuss-Anträge für das Geschäftsjahr sind von der Abteilung mit einem Investitionsplan spätestens zum 31.01. jedes Jahres schriftlich dem Finanzleiter vorzulegen. Über die Gewährung entscheidet der Vorstand.
- Der Vorsitzende, sein Stellvertreter und der Geschäftsführer haben das Recht, an allen Sitzungen der Abteilungen und Ausschüsse beratend teilzunehmen.
§7 Revisoren
- Die Mitgliederversammlung wählt jeweils auf die Dauer von 2 Jahren zwei Revisoren. Die Revisoren haben das Rechnungswesen des Vereins in angemessenen Abständen zu prüfen und der Mitgliederversammlung einen Abschlussbericht zu erstatten.
- Bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte beantragen die Revisoren bei der Mitgliederversammlung die Entlastung des Finanzleiters (Vereinskassier).
- Die Revisoren dürfen nicht zugleich Mitglieder des Vorstandes oder Vereinsausschusses sein. Sie sind an Aufträge und Weisungen des Vorstandes und Vereinsausschusses nicht gebunden.
§8 Haftung
- Der Verein haftet für Unfälle und sonstige Schadensfälle nur im Rahmen der von ihm über den Bayerischen Landessportverband abgeschlossenen Sportunfall- und Haftpflichtversicherung.
- Er haftet nicht für Geldbeträge, Gegenstände und Kleidungsstücke, die während der Übungsstunden oder Veranstaltungen abhanden gekommen sind.
- Die Haftung der Mitglieder einschließlich der für den Sportverein handelnden Vorstandsmitglieder wird auf das Vereinsvermögen beschränkt.
§9 Sportbetrieb
Das Vereinsgelände dient ausschließlich dem sportlichen Betrieb und der Begegnung von jung und alt.
Um den Sportbetrieb in geregelter Art und Weise durchzuführen kann die Vorstandschaft eine Vereinsordnung beschließen.
Insbesondere soll die Vereinsordnung Regeln enthalten die ordentliche Mitglieder, Jugend und Kinder im Vereinsgeschehen zusammenleben lassen.
§10 Auflösung des Vereins
Das Vermögen des Vereins umfasst den gesamten Besitz des Hauptvereins einschließlich aller Abteilungen.
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Auf der Tagesordnung dieser Versammlung darf nur der Punkt „Auflösung des Vereins“ stehen.
Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn es
- der Vorstand mit einer Mehrheit von Dreiviertel aller seiner Mitglieder beschlossen hat oder
- von Zweidritteln der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins dazu schriftlich aufgefordert wurde.
Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50% der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von Dreivierteln aller seiner Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.
Löst sich eine Abteilung auf, so fällt deren Vermögen und Sportausrüstung an den Hauptverein.
Kommt eine Beschlussfassung nicht zustande, ist innerhalb von 14 Tagen eine weitere außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet den Vereinsgläubigern nur das Vereinsvermögen.
Bei Auflösung des Vereins, Entzugs der Rechtsfähigkeit oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Tacherting mit der Maßgabe, dass dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Sports verwendet werden darf.
§11 Datenschutzklausel
- Zur Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben des Vereines und der Verpflichtungen, die sich aus der Mitgliedschaft im Bayerischen Landes-Sportverband e.V. (BLSV) [und aus der Mitgliedschaft in dessen zuständigen Sportfachverbänden] ergeben, werden im Verein unter Beachtung der rechtlichen Vorschriften, insbesondere der EUDatenschutzgrundverordnung (DSGVO) sowie des Bundesdaten- schutzgesetzes neue Fassung (BDSG) folgende personenbe- zogene Daten von Vereinsmitgliedern [von Funktionsträgern, Übungsleitern und Wettkampfrichtern] digital gespeichert:
• Name,
• Adresse,
• Geburtsdatum,
• Geschlecht,
• Telefonnummer,
• E-Mailadresse,
• Bankverbindung,
• Zeiten der Vereinszugehörigkeit.
- Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch nach dem Ausscheiden des Mitglieds aus dem Verein fort.
- Als Mitglied des BLSV ist der Verein verpflichtet, im Rahmen der Bestandsmeldung folgende Daten seiner Mitglieder an den BLSV zu melden:
• Name,
• Vorname,
• Geburtsdatum,
• Geschlecht,
• Sportartenzugehörigkeit.
Die Meldung dient zu Verwaltungs- und Organisationszwecken des BLSV.
- Zur Wahrnehmung satzungsgemäßer Mitgliederrechte kann bei Verlangen der Vorstand gegen die schriftliche Versicherung, dass die Adressen nicht zu anderen Zwecken verwendetwerden, Mitgliedern [Funktionsträgern, Übungsleitern und Wettkampfrichtern] bei Darlegung eines berechtigten Interesses Einsicht in das Mitgliederverzeichnis gewähren.
- Im Zusammenhang mit seinem Sportbetrieb sowie sonstigen satzungsgemäßen Veranstaltungen veröffentlicht der Verein personenbezogene Daten und Fotos seiner Mitglieder in seiner Vereinszeitung sowie auf seiner Homepage und übermittelt Daten und Fotos zur Veröffentlichung an Print- und Telemedien sowie elektronische Medien.
- Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der Verarbeitung (Erheben, Erfassen, Organisieren, Ordnen, Speichern, Anpassen, Verändern, Auslesen, Abfragen, Verwenden, Offenlegen, Übermitteln, Verbreiten, Abgleichen, Verknüpfen, Einschränken, Löschen, Vernichten)
ihrer personenbezogenen Daten in dem vorgenannten Ausmaß und Umfang zu. Eine anderweitige, über die Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben und Zwecke hinausgehende Datenverwendung ist dem Verein – abgesehen von einer ausdrücklichen Einwilligung – nur erlaubt, sofern er aufgrund einer rechtlichen Verpflichtung, der Erfüllung eines Vertrages oder zur Wahrung berechtigter Interessen, sofern nicht die Interessen der betroffenen Personen überwiegen, hierzu verpflichtet ist. Ein Datenverkauf ist nicht statthaft.
- Jedes Mitglied [Funktionsträgern, Übungsleitern und Wettkampfrichtern] hat im Rahmen der rechtlichen Vorschriften, insbesondere der DSGVO und des BDSG, das Recht auf Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten, deren Empfänger und den Zweck der Speicherung sowie auf Berichtigung, Löschung oder Sperrung, Einschränkung, Widerspruch und Übertragbarkeit seiner Daten.
- Bei Beendigung der Mitgliedschaft werden personenbezogene Daten gelöscht, sobald ihre Kenntnis nicht mehr erforderlich ist. Daten, die einer gesetzlichen oder satzungsmäßigen Aufbewahrungspflicht unterliegen, werden für die weitere Verwendung gesperrt und nach Ablauf der Aufbewahrungspflicht entsprechend Satz 1 gelöscht.
- Die vereins- und personenbezogenen Daten werden durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor dem Zugriff Dritter geschützt.
§12 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt nach Genehmigung durch den Bayerischen Landessportverband, nach Eintragung durch das Registergericht und nach Genehmigung der Mitgliederversammlung des Jahres 1978 in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Satzung außer Kraft.
Tacherting, den 13. Februar 1978
gez: Kurt Mayerhofer, 1. Vorstand
Diese Satzung wurde durch Beschlüsse in den Mitgliederversammlungen am 23.April 2009 geändert. Die Änderungen treten mit Eintragung ins Vereinsregister in Kraft. Am 29.April 2010 wurde die Vereinssatzung modernisiert und stilistisch aufbereitet, der Inhalt wurde aber nicht verändert.
Tacherting, den 29.04.2010
Gezeichnet Vorstandsmitglieder
Diese Satzung wurde am 30.05.2018 mit §11 Datenschutzklausel nach der neuen Datengrundverordnung ergänzt.
Tacherting, den 30.05.2018
Gezeichnet: Manfred Wildmann, Geschäftsführer SV Linde Tacherting
Unser
Förderverein
Der Förderverein des SV Linde Tacherting wurde 17. Dezember 2008 gegründet und hat den Zweck die Förderung des Breitensports durch Beschaffung von Mitteln aus Spenden und Veranstaltungen. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke.
Vorstandschaft
Hubert Steiglechner
2. Vorsitzender
Informationen für neue Mitglieder
Warum Förderverein?
Wir wollen den Sport in Tacherting fördern, sodass möglichst viele Kinder, Jugendliche und Erwachsene im SV Linde Tacherting ihren Sport ausüben können. Dabei lernen sie Teamgeist und den Umgang mit Erfolg und Misserfolg.
Ziele und Aufgaben des Fördervereins
Förderung und Finanzierung des Breitensportes im SV Linde Tacherting
Unterstützung des SV Linde Tacherting bei Veranstaltungen von Events, wie Sportlerball und Starkbierfest
Förderung erfolgt ausschließlich für einen gemeinnützigen Zweck
Warum ist der Förderverein wichtig?
Neben dem Spaß am Spiel werden auch soziale Kompetenzen wie Teamgeist und ein gemeinschaftliches Miteinander geschult.
Für Jungs und Mädchen ist der Sport ein idealer Ausgleich zum Schulstress, für Erwachsene zum Berufsalltag.
Wo erhalte ich Informationen?
Weitere Informationen für Interessierte kann man jederzeit bei den Vorstandsmitgliedern des Fördervereins des SV Linde Tacherting.
Satzung
Förderverein SV Linde Tacherting
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen Förderverein SV Linde Tacherting.
(2) Er hat seinen Sitz in Tacherting und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Traunstein eingetragen
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck
(1) Der Vereinszweck ist die Förderung des Sports durch die Beschaffung von Mitteln aus Spenden und Vereinsbeiträgen für die Verwirklichung der steuerbegünstigten Zwecke einer anderen Körperschaft (§ 58 Nr. 1 AO), nämlich den als gemeinnützig anerkannten SV Linde Tacherting e.V.
Dessen Vereinszweck ist die Förderung des Breitensports.
(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke des
Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO 1977).
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Er darf keine Person durch Ausgaben, die dem Verein fremd sind, oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütungen begünstigt werden. Eine Änderung im Status der Gemeinnützigkeit zeigt der Verein unverzüglich dem Finanzamt für Körperschaften an.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft des Vereins kann jeder erwerben.
(2) Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Zustimmung des
gesetzlichen Vertreters.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Streichung der Mitgliedschaft.
(2) Der Austritt ist dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären. Der Austritt ist unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zum Schluss eines Geschäftsjahres zulässig.
(3) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Satzung oder Interessen des Vereins verstößt.
Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstandes die Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Vor Beschluss ist dem Betroffenen Gelegenheit zur Anhörung zu geben.
Der Beschluss des Ausschusses ist dem Betroffenen durch den Vorstand mitzuteilen.
(4) Eine Streichung der Mitgliedschaft ist zulässig, wenn das Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung durch den Vorstand mit der Zahlung der Beiträge in Rückstand ist. Die Streichung kann erst durch den Vorstand beschlossen werden, wenn seit Absendung des zweiten Mahnschreibens, das den Hinweis auf die Streichung zu enthalten hat, drei Monate vergangen sind.
§ 5 Beiträge und Spenden
(1) Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Beitrages sowie dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt. Durch die Mitgliederversammlung können auch sonstige Leistungen beschlossen werden, die von den Mitgliedern zu erbringen sind.
(2) Beiträge sind keine Spenden.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 7 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem 1.Vorsitzenden, 2. Vorsitzenden, dem Kassier sowie dem Schriftführer (Vorstand im Sinne des § 26BGB).
Die Mitglieder des Vorstandes müssen Mitglieder des Vereins sein.
(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch je zwei Vorstandsmitglieder vertreten.
(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Er bleibt jedoch bis zur satzungsgemäßen Neuwahl des Vorstandes im Amt.
(4) Scheidet ein Mitglied vor Ablauf seiner Amtsperiode aus, ist der verbleibende Vorstand berechtigt, für den Rest der Amtszeit eine neues Vorstandsmitglied hinzuzuwählen, welches das Amt kommissarisch weiterführt (Recht auf Selbstergänzung).
(5) Wählbar sind nur Vereinsmitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.
(6) Dem Vorstand obliegt neben der Vertretung des Vereins die Wahrnehmung der Vereinsgemeinschaft nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
(7) Der Vorsitzende wird ermächtigt, Änderungen und Ergänzungen der Gründungssatzung vorzunehmen, die das Amtsgericht für die Eintragung ins Vereinsregister verlangt.
§ 8 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung findet jährlich statt, Sie ist ferner einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse gebietet oder 20% der Vereinsmitglieder dies schriftlich und unter Angaben der Gründe und des Zwecks vom Vorstand verlangt.
(2) Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand schriftlich unter Angabe von Ort und Termin mindestens zwei Wochen vor der Versammlung einzuberufen. Mit der Einberufung ist gleichzeitig die Tagesordnung mitzuteilen.
(3) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist voll beschlussfähig.
(4) Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung vorsieht, ist eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Die Änderung des Vereinszweckes bedarf der Zustimmung von neun Zehntel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder.
(5) Die Art der Abstimmung wird durch den Versammlungsleiter festgelegt. Eine schriftliche Abstimmung hat jedoch zu erfolgen, wenn Zweidrittel der erschienen Mitglieder dies beantragt
(6) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll, das vom Versammlungsleiter zu unterschreiben ist, aufzunehmen.
§ 9 Auflösung des Vereins
(1) Der Verein kann durch den Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden, soweit die Mitgliederversammlung eigens zu diesem Zwecke einberufen wurde.
(2) Zur Auflösung des Vereins ist die Mehrheit von Zweidrittel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
(3) Die Liquidation erfolgt durch die zum Zeitpunkt der Auflösung amtierenden Vorstandsmitglieder.
(4) Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks fällt das Vermögen an den unter § 2 Absatz 1 genannten Sportverein, der das Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung und Pflege des Sports im Sinne dieser Satzung zu verwenden hat.
§ 9 Inkrafttreten
Diese Satzung wurde am 17. Dezember 2004 erstellt und tritt ab diesem Zeitpunkt in Kraft.
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